Kennzeichnung, Werbung, Auszeichnung, Verkaufsförderung für Eierproduzenten
Wir haben für Ihren Bedarf die passende Lösung
Auszeichnung und Kennzeichnung Eierproduzenten
Gesetzeskonforme Preisauszeichnung nach Preisangabenverordnung (PAngV)
Werbung und nachhaltige Kundenbindung
Preisauszeichnung nach gesetzlichen pflichtvorgaben sind mit unseren Produkten kein Problem.
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Eieretiketten auf Eierkartons

Sie als Eierproduzent sind zu Angaben verschiedener Informationen verpflichtet. Mit unseren Etiketten können Sie je Eierkarton die erforderlichen Eieretiketten schnell und einfach platzieren. 

Eierkennzeichnung

Jedes Ei, das in Deutschland über den Ladentisch geht, muss eine Eierkennzeichnung haben, aus der ersichtlich ist, woher das Ei stammt.

Zusätzlich zur Eierkennzeichnung ist der Erzeuger vom Gesetzgeber verpflichtet auf dem Eierkarton verschiedene Angaben zu tätigen. Davon sind einige verpflichtend, andere optional. Wir bieten ganzheitlich für Ihren Bedarf Lösungen von der Preisauszeichnung sowie Produktkennzeichnung bis hin zur Werbung und Verkaufsförderung eine breite Produktpalette an. 

Für die Eierauszeichnung & Eieretiketten gibts klare Regeln. Zunächst werden Eier selbst klassifiziert. Neben der Güteklasse A, B oder C (im Einzelhandel werden in der Regel nur die Eier – der Güteklasse A, verkauft) muss auch die Gewichtsklasse (XL für sehr große Eier mit mindestens 73 g, – L für große zwischen 63 g und 73 g, – M für mittelgroße Eier zwischen 53 g und 63 Gramm Gewicht und S für kleine Eier unter 53 Gramm) gekennzeichnet sein. (XL, L, M, S). Die Eierkennzeichnung sieht unterschiedliche freiwillige und Pflicht- Angaben vor.

Seit 2004 ist die Kennzeichnung von Eiern europaweit geregelt. Folgende Informationen sind verpflichten auf Eieretiketten: die Tierhaltung, das Land, das Bundesland und die Betriebsnummer sowie die Stallnummer. Die Zahl auf dem Ei sieht im Format immer folgendermaßen aus: 0-DE-12 34567. Dabei haben die Zahlen und Buchstaben eine ganz bestimmte Bedeutung. Damit Sie in Zukunft ganz genau wissen, woher Ihre gekauften Eier kommen, möchten wir Ihnen hier alle Zahlen und Buchstaben einmal ganz genau erklären. Dabei nehmen wir folgendes Beispiel: 0-DE-12 34567.

1. Haltungsform

0-DE-12 34567 = Der erste Teil der Kennzeichnung gibt Ihnen eine Auskunft über die Haltungsform.
Folgende Kennzeichnungen sind zulässig:
» 0 = Ökologische Erzeugung
» 1 = Freilandhaltung
» 2 = Bodenhaltung
» 3 = Käfighaltung

Eieretiketten - Etiketten für Hühner

2. Herkunftsland

0-DE-12 34567 = Der zweite Teil der Kennzeichnung, der immer aus Buchstaben besteht, gibt an, aus welchem Land die Eier stammen.
Hier ein paar Beispiele:
» DE = Deutschland
» AT = Österreich
» FR = Frankreich
» NL = Niederlande

3. Legebetriebsnummer

0-DE-12 34567 = Mit Hilfe der letzten Ziffern lässt sich der Legebetrieb ganz genau herausfinden, denn jeder Mitgliedsstaat hat ein System entwickelt, mit deren Hilfe den Legebetrieben eine individuelle Nummer zugewiesen wird. Bei uns in Deutschland stehen die ersten beiden Ziffern für das Bundesland, in dem sich der Legebetrieb befindet.

Die nächsten vier Ziffern geben Auskunft darüber, um welchen Erzeugerbetrieb es sich im jeweiligen Bundesland handelt. Es handelt sich hierbei also um die Betriebsnummer. Die letzte Ziffer gibt an, aus welchem Stall das Ei stammt. Die Kennzeichnung ist Pflicht.

Durch die Kennzeichnungen lassen sich alle Eier lückenlos nachverfolgen. Eine Kennzeichnung ist beim Kauf Pflicht, wenn das Ei nicht direkt auf dem Bauernhof gekauft wird. Eine zusätzliche Angabe auf der Eierschachtel verrät das Mindesthaltbarkeitsdatum, das Kühldatum, die Gewichtsklasse und die Packstelle.

Bei uns bekommen Sie alles aus einer Hand

  • Eier-Auszeichnungsgerät
  • Eier-Etiketten
  • Passende Farbrollen

So ist sichergestellt dass alle Komponenten aufeinander abgestimmt sind und Sie schnell und einfach Ihre Eier kennzeichnen können.

Vorteile unserer Eier-Auszeichnungsgeräte und der Eier-Etiketten 

Preisauszeichnung Weitemeyer

Eieretiketten

Beispiele Eieretiketten, Preisauszeichner, vorgedruckte Etiketten für Handauszeichner

Preisauszeichnung Weitemeyer
Preisauszeichnung Weitemeyer

§ 2 der Preisangabeverordnung - PAngV

(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regel- mäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatz- steuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegen- über Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist.

(2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regel- mäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesen- heit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben.

(3)Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauf- fassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzu- geben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen.

(4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grund- preis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.

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