Preisauszeichnung, Werbung, & Verkaufsförderung für Apotheken
Kennzeichnung, Werbung, Auszeichnung, Verkaufsförderung für Apotheken. Wir bieten ganzheitlich für Ihren Bedarf Lösungen von der Preisauszeichnung sowie Produktkennzeichnung bis hin zur Werbung und Verkaufsförderung eine breite Produktpalette an.
- Auszeichnung & Kennzeichnung
- Werbung
- Verkaufsförderung
Die Preisangabeverordnung ist zugegebenermaßen recht umfangreich, komplex und das Einlesen, sowie die Umsetzung kosten Zeit. Womöglich ist es einer dieser Gründe, weshalb an der ein oder anderen Stelle Preise nicht richtig ausgezeichnet sind. Oft geschieht das auch unbewusst. Für Apotheken gilt: Die Preisauszeichnung für alle Waren – mit Ausnahme von RX-Arzneimitteln – ist Pflicht
Gesetzliche Grundlage für die Angabe des Grundpreises (Preis je Maßeinheit) ist die Preisangabenverordnung (PAngV).
Unsere Lösungen für Ihre Apotheke
- Taxom 100 - Taxom 500 - Taxom 800
- verschiedenste Halterungen ermöglichen eine Anbringung an nahezu jedem Standort
- Optimale Lesbarkeit des Preises für die Kunden auch von weitem
- hochwertige Verarbeitung
- Immer wieder verwendbar / überschreibbar
- Preismodule und Rahmen sind in verschiedenen Farben erhältlich
- schnell austauschbar
Kennzeichnung von selbst herzustellenden Arzneimitteln in Kruken
Kein Papieretikett und zusätzliche Folienkaschierung mehr notwendig.
Erspart ein Etikett und einen Arbeitsgang
nach Apothekenbetriebsordnung § 14
Meto PrintEasy Thermodirekt-Drucker plus Folien-Etikett 90 x 30 mm
- Spezial Thermodirekt-Folie, weiß
- Klare und deutliche Kennzeichnung der Arzneimitteldaten auf der Kruke
- Wischfestes Material
- Unempfindlich gegen Isopropylalkohol
- Unempfindlich gegen Fett
- Spart die Folienkaschierung eines Papieretiketts
- Spart Zeit und Kosten
Rezept-Korrekturetiketten Rezeptkorrekturetiketten
Rezept-Korrekturetiketten / Rezeptkorrekturetiketten gemäß offiziellen Richtlinien
Festhaftender, fälschungssicherer Spezialkleber
Kein Durchscheinen der ursprünglichen Falschbedruckung
Rolle: 600 Stück, 1-bahnig geeignet für Tintenstrahl- und Laserdrucker
bedruckbar und maschinenlesbar
Unsere Artikel der Verkaufsförderung werden zur Unterstützung der visuellen Wahrnehmung Ihrer Angebote eingesetzt.
§ 2 der Preisangabeverordnung - PAngV
(1) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regel- mäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatz- steuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegen- über Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Endpreis identisch ist. (2) Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regel- mäßig in sonstiger Weise unverpackte Waren, die in deren Anwesen- heit oder auf deren Veranlassung abgemessen werden (lose Ware), nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet oder als Anbieter dieser Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat lediglich den Grundpreis gemäß Absatz 3 anzugeben. (3)Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen als Mengeneinheit für den Grundpreis 100 Gramm oder Milliliter verwendet werden. Bei nach Gewicht oder nach Volumen angebotener loser Ware ist als Mengeneinheit für den Grundpreis entsprechend der allgemeinen Verkehrsauffassung entweder 1 Kilogramm oder 100 Gramm oder 1 Liter oder 100 Milliliter zu verwenden. Bei Waren, die üblicherweise in Mengen von 100 Liter und mehr, 50 Kilogramm und mehr oder 100 Meter und mehr abgegeben werden, ist für den Grundpreis die Mengeneinheit zu verwenden, die der allgemeinen Verkehrsauf- fassung entspricht. Bei Waren, bei denen das Abtropfgewicht anzu- geben ist, ist der Grundpreis auf das angegebene Abtropfgewicht zu beziehen. (4) Bei Haushaltswaschmitteln kann als Mengeneinheit für den Grund- preis eine übliche Anwendung verwendet werden. Dies gilt auch für Wasch- und Reinigungsmittel, sofern sie einzeln portioniert sind und die Zahl der Portionen zusätzlich zur Gesamtfüllmenge angegeben ist.
§ 2 der PAngV